Finanzen
Urlaubsanspruch bei Jobwechsel, Teilzeit und Kündigung
Gesetzlicher Mindesturlaub nach Arbeitstagen, Teilurlaub vor und nach dem 30. Juni, Wartezeit, Urlaubsbescheinigung beim Jobwechsel, Verfall, Übertragung und Abgeltung mit Beispielen.
Von TooleemVeröffentlicht Fakten geprüft
Kurz gesagt
Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage bei einer Sechstagewoche, also 20 Arbeitstage bei fünf Tagen pro Woche (24 × Arbeitstage ÷ 6). Wer im ersten Halbjahr ausscheidet oder die sechsmonatige Wartezeit im Kalenderjahr nicht erfüllt, bekommt 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat; halbe Tage und mehr werden aufgerundet. Wer nach erfüllter Wartezeit im zweiten Halbjahr geht, behält den vollen gesetzlichen Jahresurlaub. Beim Jobwechsel wird Urlaub vom alten Arbeitgeber angerechnet, damit es keinen doppelten Anspruch gibt. Nicht genommener Urlaub wird bei Ende des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt.
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Auf dieser Seite
Die Grundregel: 24 Werktage
Urlaubstage = 24 × Arbeitstage pro Woche ÷ 6
| Arbeitstage pro Woche | Rechnung | Mindesturlaub |
|---|---|---|
| 6 | 24 × 6 ÷ 6 | 24 Tage |
| 5 | 24 × 5 ÷ 6 | 20 Tage |
| 4 | 24 × 4 ÷ 6 | 16 Tage |
| 3 | 24 × 3 ÷ 6 | 12 Tage |
| 2 | 24 × 2 ÷ 6 | 8 Tage |
Teilzeit bedeutet also nicht weniger Urlaubswochen: Wer drei Tage pro Woche arbeitet, hat 12 Urlaubstage und damit ebenfalls vier Wochen frei.
Eintritt, Austritt und die Wartezeit
- Wartezeit (§ 4): Den vollen Jahresurlaub gibt es erstmals nach sechs Monaten im Arbeitsverhältnis.
- Teilurlaub (§ 5): 1/12 pro vollem Monat, wenn die Wartezeit im Kalenderjahr nicht erfüllt wird, wenn man vor Ende der Wartezeit ausscheidet oder wenn man nach erfüllter Wartezeit in der ersten Jahreshälfte ausscheidet.
- Rundung (§ 5 Abs. 2): Bruchteile ab einem halben Tag werden auf volle Tage aufgerundet; kleinere Bruchteile bleiben als Bruchteil bestehen.
| Fall | Rechnung | Anspruch 2027 |
|---|---|---|
| Beginn 1. September 2027 | 4 volle Monate: 20 × 4 ÷ 12 = 6,67 | 7 Tage |
| Seit Jahren beschäftigt, Ende 30. Juni 2027 | 6 volle Monate: 20 × 6 ÷ 12 | 10 Tage |
| Seit Jahren beschäftigt, Ende 31. Juli 2027 | Ausscheiden im zweiten Halbjahr | 20 Tage |
| Beginn 1. Juni 2027, bleibt über das Jahresende | Wartezeit am 30. November erfüllt | 20 Tage, abzüglich Urlaub vom Vorarbeitgeber |
Jobwechsel im laufenden Jahr
Rechenbeispiel
Wechsel zum 1. Juni 2027
- Alter Arbeitgeber (bis 31. Mai): Ausscheiden im ersten Halbjahr, also 20 × 5 ÷ 12 = 8,33 Tage. Er stellt eine Urlaubsbescheinigung aus (§ 6 Abs. 2).
- Neuer Arbeitgeber (ab 1. Juni): Die Wartezeit endet im November, damit entsteht der volle Anspruch von 20 Tagen. Davon werden die beim alten Arbeitgeber gewährten Tage abgezogen (§ 6 Abs. 1).
- Ergebnis: Wurden beim alten Arbeitgeber 8 Tage genommen, schuldet der neue noch 12. Zusammen sind es 20 Tage, nicht 28.
Konnte der Urlaub beim alten Arbeitgeber nicht mehr genommen werden, muss er ihn abgelten, also auszahlen (§ 7 Abs. 4). Ausgezahlter Urlaub zählt beim neuen Arbeitgeber ebenfalls als gewährt.
Verfall, Übertragung und Kündigung
- Kalenderjahr: Urlaub muss grundsätzlich im laufenden Jahr genommen werden. Aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen wird er übertragen und muss dann bis 31. März des Folgejahres genommen werden (§ 7 Abs. 3).
- Hinweispflicht: Nach dem Bundesarbeitsgericht verfällt Urlaub in der Regel nur, wenn der Arbeitgeber zuvor konkret auf den Resturlaub und den drohenden Verfall hingewiesen hat und der Urlaub trotzdem freiwillig nicht genommen wurde (Urteil vom 19. Februar 2019, 9 AZR 541/15).
- Kündigung: In der Kündigungsfrist kann Resturlaub genommen werden; was bis zum letzten Arbeitstag nicht genommen werden kann, wird ausgezahlt. Wie lang die Frist ist, zeigt Kündigungsfristen mit Beispielen.
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Quellen
Die Zahlen und Regeln in diesem Ratgeber stammen aus diesen Dokumenten.
- Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), §§ 3 bis 7Bundesministerium der JustizDauer (§ 3), Wartezeit (§ 4), Teilurlaub und Rundung (§ 5), Doppelansprüche (§ 6), Übertragung und Abgeltung (§ 7).
- BUrlG § 7: Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des UrlaubsBundesministerium der Justiz
- Verfall von Urlaubsansprüchen: Obliegenheiten des Arbeitgebers (Pressemitteilung 9/19)BundesarbeitsgerichtUrteil vom 19. Februar 2019, 9 AZR 541/15.
Fakten geprüft
Allgemeine Information, keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung. Regeln ändern sich; prüfen Sie die genannten Quellen für Ihren Fall.
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