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Mutterschutz, Elternzeit, Elterngeld: Zeitplan ab Geburtstermin

Alle Fristen ab dem errechneten Termin: Mutterschutz vor und nach der Geburt, Anmeldung der Elternzeit, Elterngeldantrag und Lebensmonate, mit einem Beispiel für März 2027.

Von TooleemVeröffentlicht Fakten geprüft

Kurz gesagt

Ab dem errechneten Termin lassen sich alle Fristen planen: Mutterschutz beginnt sechs Wochen vor dem Termin und endet acht Wochen nach der Geburt (zwölf bei Früh- oder Mehrlingsgeburt). Elternzeit müssen Sie spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn in Textform beim Arbeitgeber verlangen, und Elterngeld zahlt die Elterngeldstelle rückwirkend nur für die drei Lebensmonate vor dem Lebensmonat, in dem der Antrag eingeht. Bei einem Termin am 15. März 2027 heißt das: Mutterschutz vom 1. Februar bis 10. Mai, Elternzeit der Mutter ab 11. Mai, beantragt bis 23. März; will der Vater ab Geburt in Elternzeit, muss er sie bis 25. Januar verlangen.

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Berechnen Sie Beginn und Ende Ihres Mutterschutzes aus dem Entbindungstermin, auch bei früherer oder späterer Geburt.

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Auf dieser Seite
  1. Der Zeitplan an einem Beispiel
  2. Wenn das Kind früher oder später kommt
  3. Elterngeld: die Monate richtig zählen

Der Zeitplan an einem Beispiel

Errechneter Termin Montag, 15. März 2027; Geburt am Termin
WannWasGrundlage
bis 25.1.2027Vater: Elternzeit ab Geburt beim Arbeitgeber verlangen (7 Wochen vorher)§ 16 Abs. 1 BEEG
1.2.2027Beginn der Schutzfrist vor der Geburt (6 Wochen vor dem Termin)§ 3 Abs. 1 MuSchG
15.3.2027Geburt; erster Lebensmonat bis 14.4.2027§ 4 BEEG
bis 23.3.2027Mutter: Elternzeit im Anschluss an den Mutterschutz verlangen§ 16 Abs. 1 BEEG
10.5.2027Ende der Schutzfrist nach der Geburt (8 Wochen)§ 3 Abs. 2 MuSchG
11.5.2027Beginn der Elternzeit der Mutter§ 15 BEEG
bis 14.7.2027Elterngeldantrag spätestens im vierten Lebensmonat, damit der erste Lebensmonat noch rückwirkend gezahlt wird§ 7 Abs. 1 BEEG
14.5.2028Ende des 14. Lebensmonats: letzter möglicher Monat für Basiselterngeld§ 4 Abs. 1 BEEG
14.3.2030Ende des Anspruchs auf Elternzeit bis zum dritten Geburtstag§ 15 Abs. 2 BEEG
Der Antrag auf Elterngeld wirkt für die drei Lebensmonate vor dem Monat seines Eingangs. Geht er erst am 15. Juli 2027 oder später ein, ist der erste Lebensmonat verloren. Sicherer ist es, ihn bald nach der Geburt zu stellen.

Wenn das Kind früher oder später kommt

Ende des Mutterschutzes bei Geburt vor oder nach dem Termin 15.3.2027
GeburtSchutzfrist vor der GeburtEnde der Schutzfrist danach
8.3.2027 (1 Woche früher)um 7 Tage verkürzt10.5.2027 (8 Wochen plus die 7 verlorenen Tage)
15.3.2027 (am Termin)6 Wochen10.5.2027
20.3.2027 (5 Tage später)um 5 Tage verlängert15.5.2027 (8 Wochen ab Geburt)
Bei vorzeitiger Geburt verlängert sich die Frist nach der Geburt um die Tage, die vor der Geburt gefehlt haben (§ 3 Abs. 2 Satz 3 MuSchG). Bei Frühgeburt, Mehrlingen oder einer innerhalb von acht Wochen festgestellten Behinderung (auf Antrag) gelten zwölf Wochen.

Elterngeld: die Monate richtig zählen

  • Elterngeld wird nach Lebensmonaten des Kindes gezahlt, nicht nach Kalendermonaten: bei Geburt am 15. März vom 15. eines Monats bis zum 14. des folgenden.
  • Eltern haben zusammen Anspruch auf 12 Monate Basiselterngeld, plus 2 Partnermonate, wenn das Erwerbseinkommen eines Elternteils in zwei Lebensmonaten gemindert ist. Ein Elternteil bekommt höchstens 12 Monate Basiselterngeld, mindestens 2 Monate.
  • Monate, in denen die Mutter Mutterschaftsleistungen bekommt, zählen als ihre Basiselterngeldmonate.
  • Gleichzeitig Basiselterngeld beziehen können beide Eltern nur in einem der ersten zwölf Lebensmonate; Ausnahmen gelten unter anderem bei Früh- und Mehrlingsgeburten (§ 4 Abs. 6 BEEG).
  • Statt eines Monats Basiselterngeld kann man zwei Monate Elterngeld Plus beziehen, bis zum 32. Lebensmonat.

Häufiger Fehler

Elternzeit und Elterngeld sind zwei Anträge

Elternzeit verlangen Sie beim Arbeitgeber (Freistellung, Kündigungsschutz), Elterngeld bei der Elterngeldstelle (Geld). Wer nur eines beantragt, hat das andere nicht. Wer Elternzeit für die ersten drei Lebensjahre verlangt, muss gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren er sie nimmt.

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Quellen

Die Zahlen und Regeln in diesem Ratgeber stammen aus diesen Dokumenten.

  1. § 3 MuSchG: Schutzfristen vor und nach der EntbindungBundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.deSechs Wochen vor dem voraussichtlichen Termin, acht oder zwölf Wochen nach der Geburt, Verlängerung bei vorzeitiger Geburt.
  2. § 4 BEEG: Bezugsdauer, AnspruchsumfangBundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.deLebensmonate, 12 plus 2 Monate, Mutterschaftsleistungen, gleichzeitiger Bezug.
  3. § 7 BEEG: AntragstellungBundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.deRückwirkende Zahlung nur für die letzten drei Lebensmonate vor dem Antragsmonat.
  4. § 15 BEEG: Anspruch auf ElternzeitBundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.deBis zum dritten Geburtstag, bis zu 24 Monate bis zum achten Lebensjahr.
  5. § 16 BEEG: Inanspruchnahme der ElternzeitBundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.deSieben Wochen vorher in Textform verlangen, Festlegung für zwei Jahre.

Fakten geprüft

Allgemeine Information, keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung. Regeln ändern sich; prüfen Sie die genannten Quellen für Ihren Fall.

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