Finanzen

Rechnung: Pflichtangaben und E-Rechnungspflicht ab 2025, 2027 und 2028

Die zehn Pflichtangaben nach § 14 UStG mit Beispiel, Kleinbetragsrechnung und Kleinunternehmer, und der Zeitplan der E-Rechnungspflicht zwischen Unternehmen bis 2028.

Von TooleemVeröffentlicht Fakten geprüft

Kurz gesagt

Eine Rechnung braucht nach § 14 Abs. 4 UStG zehn Pflichtangaben, darunter Name und Anschrift beider Seiten, Steuernummer oder USt-IdNr., fortlaufende Rechnungsnummer, Leistungszeitpunkt, Nettobetrag, Steuersatz und Steuerbetrag. Zwischen Unternehmen in Deutschland wird die E-Rechnung Pflicht: Empfangen müssen alle seit 2025, für Leistungen ab 2027 dürfen nur noch Unternehmen mit höchstens 800.000 € Vorjahresumsatz Papier oder PDF schicken, und für Leistungen ab dem 1. Januar 2028 gilt die Pflicht für alle. Kleinbetragsrechnungen bis 250 € und Rechnungen von Kleinunternehmern dürfen weiter als Papier oder PDF verschickt werden.

Selbst nachrechnen

Rechnung erstellen

Erstellen Sie eine Rechnung mit allen Pflichtangaben, Steuersätzen und fortlaufender Nummer und laden Sie sie als PDF herunter.

Zum Rechner
Auf dieser Seite
  1. Die zehn Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG
  2. Weniger Angaben: Kleinbetragsrechnung und Kleinunternehmer
  3. E-Rechnung: der Zeitplan
  4. Fristen und typische Fehler

Die zehn Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG

Pflichtangaben mit Beispiel
Nr.AngabeBeispiel
1Vollständiger Name und Anschrift von Leistendem und EmpfängerMuster Design GmbH, Hauptstraße 1, 10115 Berlin / Beispiel AG, Ringweg 5, 80331 München
2Steuernummer oder USt-IdNr. des LeistendenDE123456789
3Ausstellungsdatum12.01.2027
4Fortlaufende, einmalige Rechnungsnummer2027-0004
5Menge und Art der Lieferung oder Umfang und Art der Leistung20 Stunden Webdesign für die Kampagnenseite
6Zeitpunkt der Lieferung oder LeistungDezember 2026
7Entgelt nach Steuersätzen aufgeschlüsselt, vorab vereinbarte Minderungen1.600,00 € netto; 2 % Skonto bei Zahlung binnen 10 Tagen
8Steuersatz und Steuerbetrag, oder Hinweis auf Steuerbefreiung19 %: 304,00 €; Gesamt 1.904,00 €
9Hinweis auf Aufbewahrungspflicht (nur bestimmte Leistungen an Privatpersonen rund um Grundstücke)entfällt hier
10Das Wort „Gutschrift“, wenn der Empfänger die Rechnung ausstelltentfällt hier
Name, Anschrift und Nummern im Beispiel sind erfunden. Als Leistungszeitpunkt genügt der Kalendermonat der Leistung (§ 31 Abs. 4 UStDV).

Weniger Angaben: Kleinbetragsrechnung und Kleinunternehmer

Was im Vergleich zur normalen Rechnung entfällt
RechnungsartWas nötig istWas entfallen darfE-Rechnung nötig?
Kleinbetragsrechnung, Gesamtbetrag bis 250 € (§ 33 UStDV)Name und Anschrift des Leistenden, Datum, Leistung, Bruttobetrag und SteuersatzEmpfänger, Steuernummer, Rechnungsnummer, getrennter Steuerbetragnein, Papier oder PDF bleibt erlaubt
Kleinunternehmer nach § 19 UStG (§ 34a UStDV)Namen und Anschriften, Steuernummer, USt-IdNr. oder Kleinunternehmer-ID, Datum, Leistung, Betrag mit Hinweis auf § 19Rechnungsnummer, Steuersatz und Steuerbetragnein, Papier oder PDF bleibt erlaubt
Die Erleichterung für Kleinbeträge gilt nicht für Fernverkäufe, innergemeinschaftliche Lieferungen und Reverse-Charge-Fälle (§§ 3c, 6a, 13b UStG).

E-Rechnung: der Zeitplan

Eine E-Rechnung ist eine Rechnung in einem strukturierten Format, das nach der europäischen Norm (EN 16931) maschinell lesbar ist, zum Beispiel XRechnung oder ZUGFeRD ab Profil EN 16931. Ein PDF per E-Mail ist keine E-Rechnung, sondern eine „sonstige Rechnung“ (§ 14 Abs. 1 UStG).

Pflicht zur E-Rechnung zwischen Unternehmen im Inland (§ 14 Abs. 2, § 27 Abs. 38 UStG)
Leistung ausgeführtWer noch Papier oder PDF schicken darf
2025 und 2026Alle; ein PDF nur mit Zustimmung des Empfängers. Übermittlung bis 31.12.2026. Empfangen können muss jedes Unternehmen
2027Nur wer im Vorjahr höchstens 800.000 € Gesamtumsatz hatte; daneben EDI-Verfahren mit Zustimmung
ab 1. Januar 2028Niemand mehr, außer bei Kleinbetragsrechnungen und Kleinunternehmern
Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Leistung; zusätzlich muss die Papier- oder PDF-Rechnung bis zum 31. Dezember desselben Übergangsjahres übermittelt werden. Rechnungen an Privatkunden und ins Ausland fallen nicht unter die Pflicht.

Rechenbeispiel

Beispiel: Leistung im Dezember 2027

Ein Unternehmen mit 500.000 € Umsatz im Jahr 2026 erbringt die Leistung im Dezember 2027. Weil die Leistung noch 2027 ausgeführt wurde und der Vorjahresumsatz unter 800.000 € lag, darf die Rechnung noch als PDF kommen, wenn sie bis zum 31. Dezember 2027 übermittelt wird. Wird sie erst im Januar 2028 verschickt, greift die Übergangsregel nicht mehr, und es muss eine E-Rechnung sein; für Leistungen ab Januar 2028 ohnehin.

Fristen und typische Fehler

  • Gegenüber Unternehmern muss die Rechnung innerhalb von sechs Monaten nach der Leistung ausgestellt werden (§ 14 Abs. 2).
  • Fehlende oder falsche Angaben lassen sich durch eine Berichtigung der Rechnung nachholen; die Berichtigung ist kein rückwirkendes Ereignis für Steuerzinsen (§ 14 Abs. 4).
  • Jede Rechnungsnummer darf nur einmal vergeben werden; mehrere Nummernkreise sind erlaubt (§ 14 Abs. 4 Nr. 4).
  • Bei mehreren Steuersätzen (7 % und 19 %) müssen Entgelt und Steuer je Satz getrennt ausgewiesen werden.

Selbst nachrechnen

Rechnung erstellen

Erstellen Sie eine Rechnung mit allen Pflichtangaben, Steuersätzen und fortlaufender Nummer und laden Sie sie als PDF herunter.

Zum Rechner

Tools aus diesem Ratgeber

Quellen

Die Zahlen und Regeln in diesem Ratgeber stammen aus diesen Dokumenten.

  1. § 14 UStG: Ausstellung von RechnungenBundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.deDefinition der E-Rechnung, Pflicht im Inland zwischen Unternehmern, sechs Monate, Pflichtangaben nach Abs. 4.
  2. § 27 UStG: Allgemeine Übergangsvorschriften (Abs. 38)Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.dePapier und PDF für Leistungen bis Ende 2026, für 2027 bis 800.000 € Vorjahresumsatz oder per EDI.
  3. § 33 UStDV: Rechnungen über KleinbeträgeBundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.deBis 250 €; immer als sonstige Rechnung zulässig.
  4. § 34a UStDV: Rechnungen von KleinunternehmernBundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.deMindestangaben; immer als sonstige Rechnung zulässig.
  5. § 31 UStDV: Angaben in der RechnungBundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.deKalendermonat als Leistungszeitpunkt (Abs. 4) und Berichtigung (Abs. 5).

Fakten geprüft

Allgemeine Information, keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung. Regeln ändern sich; prüfen Sie die genannten Quellen für Ihren Fall.

Alle Ratgeber