Finanzen
Schenken statt vererben: Freibeträge alle zehn Jahre (Rechenbeispiel)
Die Freibeträge nach § 16 ErbStG, die Zehnjahresfrist, ein Rechenbeispiel mit 1,2 Millionen € auf fünf Wegen, der Härteausgleich und was vor einer Schenkung zu klären ist.
Von TooleemVeröffentlicht Fakten geprüft
Kurz gesagt
Der Freibetrag für eine Schenkung oder Erbschaft gilt pro Person, von der man erwirbt, und alle zehn Jahre neu: Ein Kind kann von jedem Elternteil 400.000 € steuerfrei bekommen, und nach Ablauf von zehn Jahren wieder (§§ 14, 16 ErbStG). Wer 1,2 Millionen € auf einmal vererbt, löst bei einem Kind 152.000 € Erbschaftsteuer aus; verteilt auf drei Schritte im Abstand von mehr als zehn Jahren bleibt alles steuerfrei. Stirbt der Schenker innerhalb der zehn Jahre, wird die frühere Schenkung zur Erbschaft hinzugerechnet und der Vorteil entfällt.
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Die Freibeträge und der Zehnjahreszeitraum
| Erwerber | Steuerklasse | Freibetrag je Schenker, alle 10 Jahre |
|---|---|---|
| Ehegatte, eingetragener Lebenspartner | I | 500.000 € |
| Kind, Stiefkind, Kind eines verstorbenen Kindes | I | 400.000 € |
| Enkel | I | 200.000 € |
| Eltern und Großeltern (bei Erbschaft) | I | 100.000 € |
| Geschwister, Nichten und Neffen, Schwiegerkinder | II | 20.000 € |
| Alle anderen | III | 20.000 € |
- Zusammenrechnung: Alles, was innerhalb von zehn Jahren von derselben Person kommt, wird addiert (§ 14). Der Freibetrag wird in diesem Zeitraum also nur einmal verbraucht.
- Je Schenker: Vater und Mutter sind zwei Schenker. Ein Kind kann von beiden zusammen 800.000 € in zehn Jahren steuerfrei erhalten.
- Nur beim Erben: Den besonderen Versorgungsfreibetrag (256.000 € für Ehegatten, 10.300 € bis 52.000 € für Kinder bis 27 Jahre) gibt es nur bei Erwerben von Todes wegen (§ 17), nicht bei Schenkungen.
Rechenbeispiel: 1,2 Millionen € an ein Kind
| Weg | Steuerpflichtig | Steuersatz | Steuer |
|---|---|---|---|
| Alles als Erbschaft | 800.000 € | 19 % | 152.000 € |
| 800.000 € jetzt schenken, 400.000 € vererben nach mehr als 10 Jahren | 400.000 € (Schenkung) | 15 % | 60.000 € |
| 400.000 € schenken, 8 Jahre später sterben, 800.000 € vererben | 800.000 € (zusammengerechnet) | 19 % | 152.000 € |
| 3 × 400.000 € im Abstand von jeweils mehr als 10 Jahren | 0 € | – | 0 € |
| Je 400.000 € von beiden Eltern jetzt, 400.000 € nach mehr als 10 Jahren | 0 € | – | 0 € |
Die dritte Zeile zeigt das Risiko: Wer schenkt und dann innerhalb von zehn Jahren stirbt, hat steuerlich nichts gewonnen, weil die Schenkung der Erbschaft zugerechnet wird. Die zehn Jahre rechnen von Erwerb zu Erwerb; wer knapp vor Ablauf schenkt, verschenkt den Vorteil.
Knapp über einer Stufe: der Härteausgleich
Der Steuersatz gilt für den ganzen Erwerb, nicht nur für den Teil über der Stufe. Damit ein Euro mehr nicht Tausende Euro mehr Steuer kostet, begrenzt § 19 Abs. 3 den Anstieg: Bei Sätzen bis 30 % darf die Mehrsteuer höchstens die Hälfte des Betrags über der Stufe ausmachen.
Rechenbeispiel
Beispiel: 600.100 € steuerpflichtig
ohne Ausgleich: 600.100 × 19 % = 114.019 €
mit Ausgleich: 600.000 × 15 % + 100 ÷ 2 = 90.000 + 50 = 90.050 €
Was vor einer Schenkung zu klären ist
- Eine steuerbare Schenkung ist dem Finanzamt binnen drei Monaten anzuzeigen, vom Beschenkten und vom Schenker; bei notariell beurkundeten Schenkungen entfällt diese Anzeige (§ 30 Abs. 1 bis 3).
- Bei Immobilien und Unternehmensvermögen gelten eigene Bewertungs- und Befreiungsregeln; die Beispiele hier gehen von Geld aus.
- Eine Schenkung kann zivilrechtlich Folgen für Pflichtteile und Rückforderung haben. Steuerlich sinnvoll heißt nicht automatisch familiär oder finanziell sinnvoll.
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Quellen
Die Zahlen und Regeln in diesem Ratgeber stammen aus diesen Dokumenten.
- § 14 ErbStG: Berücksichtigung früherer ErwerbeBundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.deZusammenrechnung aller Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren.
- § 16 ErbStG: FreibeträgeBundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de500.000 €, 400.000 €, 200.000 €, 100.000 €, 20.000 €.
- § 17 ErbStG: Besonderer VersorgungsfreibetragBundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.deNur für Erwerbe von Todes wegen.
- § 19 ErbStG: SteuersätzeBundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.deSteuersätze nach Steuerklasse und Härteausgleich nach Abs. 3.
- § 30 ErbStG: Anzeige des ErwerbsBundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.deAnzeigepflicht binnen drei Monaten, Ausnahme bei notarieller Beurkundung.
Fakten geprüft
Allgemeine Information, keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung. Regeln ändern sich; prüfen Sie die genannten Quellen für Ihren Fall.
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